§ 1 Abs. 3 Z 2 BFGG legt eine Zuständigkeit für Maßnahmenbeschwerden gegen Maßnahmen des Amtes für Betrugsbekämpfung in jenen Fällen vor, in denen nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind. Davon umfasst ist somit etwa die Kontrolle im Sinne des AuslBG und des ASVG. Hinsichtlich der Kontrolle gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988, die im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO erfolgt, ist schon deshalb eine Zuständigkeit des BFG gegeben, weil diesfalls die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 iVm § 3 Z 2 lit. a ABBG als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig sind.
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