Wird ein rechtswidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG behauptet und dabei auf die richterliche Unabhängigkeit eines namentlich genannten Richters des BVwG verwiesen, wird damit ein Eingriff in ein subjektives Recht des Revisionswerbers, der kein Richter ist, nicht geltend gemacht.
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