Ein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben besteht nicht (VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051; VwGH 1.3.2012, 2010/12/0074; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Der Beamte wird daher durch die Nichzulassung zum Dienst nicht in subjektiven Rechten verletzt. In der Dienstfreistellung liegt ein Verzicht auf die Dienstleistung. Die Dienstfreistellung steht einer Bezugskürzung gemäß § 13c Abs. 1 und 2 GehG 1956 entgegen.
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