Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 lit. c sublit. bb PG 1965 ergibt sich, dass für das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - allein maßgeblich ist, dass die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Rückverweise