Nach den Gesetzesmaterialien zur Legaldefinition des "land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes" in § 3 Abs. 1 NÖ GVG 2007 wurde "der bisherige Begriff ‚Liegenschaften' entsprechend den Bestimmungen über den Grenzkataster nach §§ 8 ff Vermessungsgesetz [...] auf den Begriff ‚Grundstücke' abgeändert" (vgl. Ltg.-685/G-15-2006, XVI. GP 12). Ein Grundstück ist gemäß § 7a Abs. 1 Vermessungsgesetz - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
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