Die Genehmigungspflicht nach dem NÖ GVG 2007 bezieht sich auf Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche "Grundstück[e]" (§ 4 Abs. 1 und 2). Von Grundstücksteilen ist im NÖ GVG 2007 nicht die Rede. Eine Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfähigkeit von Rechtsgeschäften über bloße Teile von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken kennt das NÖ GVG 2007 nicht.
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