Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Verträglichkeitsprüfung (im Sinne der FFH-RL) voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. Die Genehmigung des zu beurteilenden Planes oder Projektes kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0005, mit Verweis auf EuGH 7.9.2004, Waddenzee, C-127/02, Rn 54 - 57; 26.10.2006, Castro verde, C-239/04, Rn 20; 11.9.2012, Acheloos, C-43/10, Rn 112; 9.9.2020, Friends of the Irish Environment Limited, C-254/19, Rn 52).
Rückverweise