Nach der lediglich in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 1a VStG (vgl. ErläutRV 93 BlgNR 26. GP, S 5) zum Ausdruck gebrachten Auffassung soll mit Blick auf § 9 Abs. 1 VStG ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009,0010; zum Fehlen einer selbständigen normativen Kraft von Gesetzesmaterialen vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090; VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0090; VwGH 27.2.2019, Ro 2018/15/0022). Damit hat der VwGH verdeutlicht, dass es eine authentische Interpretation der maßgeblichen Norm im Wege bloß von Gesetzesmaterialien nicht gibt (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090).
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