Weder ist das über eine konkrete Patientin verfasste ärztliche Zeugnis ein Beitrag zum öffentlichen Diskurs, der allenfalls von der Meinungsfreiheit geschützt wäre (siehe zu den disziplinären Grenzen unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen jedoch etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202), noch ist dieses Teil der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre (siehe VfSlg. 4.881/1964 zum Kernbereich des Grundrechts des Art. 17 Abs. 1 StGG). Vielmehr hat das ärztliche Gutachten zum Schutz der Patientin vor Schäden an ihrer Gesundheit der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie den fachspezifischen Qualitätsstandards zu entsprechen. Dies umso mehr, als die ausgestellte Bescheinigung ein Kind betrifft (siehe zur Verpflichtung zu Maßnahmen zum Schutz eines Kindes VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056).
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