Rückverweise
Bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 EpidemieG 1950 ergibt sich, dass sich die Pflichten des § 5 EpidemieG 1950 unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, während etwa die Absonderung nach § 7 EpidemieG 1950 die Erlassung eines behördlichen Gebots erfordert. Da die Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, nun aber bereits unmittelbar nach dem Gesetz besteht, bedarf es zur Effektuierung dieses Gebots keines behördlichen Bescheids mehr. Die Aufforderung durch die Gesundheitsbehörde, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, stellt auch keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar. Ein solcher läge nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen, nicht jedoch, wenn dem Adressaten der behördlichen Aufforderung - wie hier - "lediglich" eine strafrechtliche Sanktion droht (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Steht im Zuge der Aufforderung durch die Polizisten, die Teststation aufzusuchen, zu keinem Zeitpunkt eine zwangsweise Durchsetzung der Entnahme von Untersuchungsmaterial im Raum und führt die Weigerung lediglich zu einer Verwaltungsstrafe, stellt die Aufforderung, sich Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen, damit weder einen Bescheid dar, noch ist sie als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. VwGH 30.4.2018, Ro 2016/01/0013; VwGH 15.12.1995, 95/17/0382).