Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des § 129 BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat. Im Suspendierungsverfahren findet diese Bestimmung daher keine Anwendung.
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