Das VwG hat im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben waren (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 kann nur auf "zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen" gestützt werden. Diese müssen daher Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein und in den Vorwürfen in der Disziplinaranzeige (oder Nachtragsanzeige) Deckung finden.
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