Der VwGH hat - wenn auch vor dem Hintergrund eines Sachverhalts, in dem keinesfalls von einer schon "bestehenden" Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 ausgegangen werden konnte (vgl. zu diesem Begriff auch VwGH 14.1.2013, 2012/08/0303) - abgeleitet, dass die Heranziehung des § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG und damit auch des § 10 Abs. 1a ASVG voraussetze, dass (im Rahmen eines Verfahrens nach § 194a GSVG 1978) bei Säumigkeit der Gebietskrankenkasse zunächst eine Vorfragenbeurteilung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfolgt sei, auf Grund deren eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG verneint und eine solche nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 bejaht worden sei (vgl. VwGH 25.4.2007, 2005/08/0082). Auch wenn diese enge Auslegung sich nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 10 Abs. 1a und 410 Abs. 1 Z 8 ASVG ergibt, hat sie neben dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1234 BlgNR 20. GP, 28) hervorgehobenen engen Zusammenhang der genannten Bestimmungen mit dem zugleich geschaffenen besonderen Feststellungsverfahren nach § 194a GSVG 1978 auch für sich, dass im "Verschweigen" des in dieses Verfahren einbezogenen Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG eine Rechtfertigung dafür liegt, ausnahmsweise eine dem Gesetz entsprechende Korrektur der Versicherungszugehörigkeit nicht auch rückwirkend zuzulassen. Zudem bekommt der Ausdruck "bestehende Pflichtversicherung" in § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG auf diese Weise einen klar umrissenen Inhalt: Es muss sich um eine Pflichtversicherung handeln, die nicht nur faktisch durchgeführt wurde, sondern deren Tatbestandsvoraussetzungen in einem nach § 194a GSVG 1978 erlassenen Bescheid bejaht wurden. Nur in diesen Fällen ist für die nachträgliche abweichende Beurteilung durch den Krankenversicherungsträger nach dem ASVG - auch ohne entsprechenden Antrag - die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG geboten, der wiederum gemäß § 10 Abs. 1a ASVG bloß ex nunc Wirksamkeit entfaltet.
Rückverweise