Jede Vorgangsweise nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 setzt eine zulässige Säumnisbeschwerde und daher voraus, dass die säumige Behörde zur Erlassung des ausstehenden Bescheides zuständig war. Das VwG gab der Säumnisbeschwerde statt. Die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses geäußerte Rechtsansicht, dass die Revisionswerberin gemäß § 69 AWG 2002 über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich binnen konkret definierter Frist bescheidmäßig abzusprechen habe, stellt daher nichts anderes dar als den - in § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 vorgesehenen - Auftrag, den versäumten Bescheid (binnen einer konkreten Frist) zu erlassen. Diese Vorgehensweise ist aber nur zulässig, wenn das VwG im Spruch seiner Entscheidung die Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit trifft.
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