Rückverweise
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092 - 0093, mwN). Dem entsprechend stellt auch der Wortlaut des § 95 Abs. 1 Stmk BauG - auf den in § 29 Abs. 6 Stmk BauG verwiesen wird - auf die "landwirtschaftliche Betriebsanlage" als Einheit ab und nicht auf die einzelnen Teile dieser Anlage, wie etwa einzelne Stallgebäude. Zudem normiert § 29 Abs. 6 zweiter Satz Stmk BauG, dass diese Bestimmung "auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe" (ab einer näher bezeichneten Geruchszahl) anzuwenden ist und nennt dabei den Betrieb als Einheit.