§ 29 Abs. 6 Stmk BauG trat mit der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 des Stmk BauG am 30. August 2008 in Kraft. Die Zielsetzung des Steiermärkischen Landesgesetzgebers war nach den Materialien zu dieser Bestimmung (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten, 15. GP 1672/1, S 1, AB 15. GP 1672/4, S 1 f.) im Hinblick auf die vor allem im ländlichen Bereich wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch so genannte Lästlinge vermehrt aufkommenden Beschwerden von Nachbarn von bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben, eine an § 79 GewO 1994 orientierte Regelung zu schaffen, um nachträgliche Auflagen vorschreiben zu können. Mit § 29 Abs. 6 bis 8 Stmk BauG normierte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage.
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