Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2019/05/0002; 24.2.2016, Ro 2015/05/0012; 25.9.2012, 2011/05/0023; 3.7.2007, 2005/05/0368). Ob ein aliud vorliegt, ist immer an Hand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen (vgl. VwGH 4.5.2020, Ra 2019/05/0291). Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten (hier: errichteten) Projekt an (vgl. VwGH 3.7.2007, 2006/05/0130). Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens eines aliuds ist die bereits erteilte Baubewilligung.
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