Nichtstattgebung - NÖ Bauordnung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - durch Bestätigung des entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - eine näher konkretisierte Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 angelastet; es wurden über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Gegen den Revisionswerber würden vor dem Verwaltungsgericht Wien derzeit weitere offene Verwaltungsstrafverfahren (nicht nur in Bausachen) geführt, deren Ausgang ungewiss sei. Eine Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung führe zu einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafe des Revisionswerbers, die im Fall weiterer Verurteilungen in den anderen Verfahren zur Strafverschärfung führe, die sich - im Fall des Erfolgs der vorliegenden Revision - als ungerechtfertigt herausstellte. Dieser Nachteil einer höheren Strafe wäre unwiederbringlich. Damit werden zum einen bloß die typischen und regelmäßigen Folgen einer in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung angesprochen. Zum anderen wird damit mangels Präzisierung ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil behauptet (vgl. VwGH jeweils vom 31.5.2017, Ra 2017/11/0082 u.a.; Ra 2017/11/0093 u.a.).
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