Asbest ist nach der klaren Rechtslage (auch nach § 5 Abs. 3 Z 5 und § 10 DVO 2008 sowie Punkt 2.3.3. des Anhanges der Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002, 2003/33/EG) nicht als nicht gefährlicher Abfall anzusehen, sondern es werden mit den genannten Vorschriften gerade Sonderregelungen für die Ablagerung von Asbest auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle getroffen.
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