Die Antragslegitimation (hier: nach § 12 Abs. 1 Z 2 Bgld. VergRSG) ist dann nicht gegeben, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit die Situation des Antragstellers nicht verbessert würde (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 13 und 14, mwN).
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