Ausgehend von dem sich aus den Materialien ergebenden Gesetzeszweck der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 (vgl. IA 397/A 27. GP 35, 37 f, 45) und dem sich daraus für den Gesetzgeber ergebenden Erfordernis, den "erhöhten Bedarf" an "zusätzlichen Untersuchungen" abzudecken, ist der Begriff "naturwissenschaftliche Einrichtungen" (§ 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020) so zu verstehen, dass während der Dauer der COVID-19-Pandemie Einrichtungen, die Zwecken dienen, für die einschlägiges naturwissenschaftliches Wissen vorausgesetzt wird und die deshalb über Personen mit einem absolvierten einschlägigen naturwissenschaftlichen Studium verfügen, in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie anfallende Untersuchungen (Laboratoriumsmethoden) durchführen dürfen. Dem entspricht auch die mit dem 2. COVID-19-Gesetz eingeführte Bestimmung des § 4 Abs. 5 MTD-Gesetz. Damit entfällt für die Durchführung von im Zusammenhang mit einer Pandemie anfallende Laboruntersuchungen durch biomedizinische AnalytikerInnen einerseits die verpflichtende ärztliche Anordnung dafür (§ 4 Abs. 5 erster Satz MTD-Gesetz idF BGBl. I Nr. 16/2020). Andererseits wurde eine Ausnahme vom Tätigkeitsvorbehalt der biomedizinischen Analytiker geschaffen, indem für die Dauer der Pandemie Personen, die ein naturwissenschaftliches oder veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, für die mit einer Pandemie anfallenden Laboruntersuchungen herangezogen werden können (§ 4 Abs. 5 zweiter Satz MTD-Gesetz idF BGBl. I Nr. 16/2020; vgl. IA 397/A 27. GP 44).
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