Die mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, in § 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 eingefügte (und mit dem COVID-19-Überführungsgesetz, BGBl I Nr. 69/2023 mit 1. Juli 2023 wieder entfallene) Wortfolge "ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen durchgeführt werden", stellt eine Ausnahme vom ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt für Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheiten dar. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich somit nur auf Untersuchungen wie etwa pandemiebedingte PCR-Untersuchungen, nicht jedoch auf § 2 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998, also auf die Beurteilung der bei der Untersuchung festgestellten Zustände, wie etwa die Befundung von PCR-Untersuchungen.
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