Aus dem Insolvenzrecht ergibt sich, dass ein Sanierungsplanvorschlag der Annahme durch die stimmberechtigten Gläubiger und eines bestätigenden Beschlusses des Insolvenzgerichtes bedarf (§ 152 IO). Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt gemäß § 152b Abs. 2 IO bereits die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit den sich daran knüpfenden Rechtsfolgen. § 196 Abs. 1 IO normiert in Bezug auf den Zahlungsplan ebenfalls, dass bereits mit seiner rechtskräftigen Bestätigung das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Gemessen daran stellt die in § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 - für die Bejahung "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" - normierte Vorgabe, dass die den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten auch tatsächlich beglichen oder nachgelassen worden sind, bereits eine verschärfte Regelung dar. Damit ist aber der Begründung des VwG, es müssten im Fall der Z 2 - für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse - deshalb auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile beglichen oder explizit nachgelassen sein, weil die Z 2 (zweimalige Insolvenz) hier aus systematischen Erwägungen strengere Vorgaben als die Z 1 (einmalige Insolvenz) treffen müsse, der Boden entzogen. Im Übrigen spricht § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 von "Insolvenzverfahren" und die Z 2 von "Sanierungsverfahren". Der Tatbestand der Z 2 setzt somit die Bestätigung und Erfüllung eines Sanierungsplans voraus, während für den Tatbestand der Z 1 bereits die Bestätigung eines Zahlungsplans mit einer geringeren Quote ausreicht. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 WTBG 2017 (vgl. RV 1669 BlgNR 25. GP 7) keine Hinweise für eine solche weite Auslegung der Z 2, die über die Vorgaben der Insolvenzordnung hinausgeht und für den Steuerberater (im Ergebnis) den Wegfall der "Privilegien" eines Insolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung) bedeuten würde. Schließlich kann eine derart strenge Sichtweise auch nicht allein auf den Grundsatz, dass die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt (vgl. etwa VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090), gestützt werden.
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