Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG 1996 kann nicht damit begründet werden, der Revisionswerber benötige eine Schusswaffe zum Schutz seiner Lebensgefährtin, ist doch ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal aus der Beistandspflicht als Ehegatte ein Bedarf iSd §§ 21, 22 WaffG abzuleiten (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).
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