Rückverweise
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung des Magistrats der Stadt Wien bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung ist, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 37, mwN, und 26.3.2021, Ra 2019/03/0128). Diese Rechtsprechung ist auch für den hier betroffenen, nach den §§ 46, 47, 49 NÖ STROG 1999 (ebenso einheitlich) eingerichteten Magistrat maßgebend, wobei diese Bestimmungen mit den korrespondierenden Regelungen der §§ 67, 105 bis 107 WStV 1968 im Wesentlichen vergleichbar sind. Schon daraus ergibt sich, dass der wirksamen Einbringung einer Eingabe per E-Mail nicht entgegen steht, dass die Bediensteten der zuständigen Untergliederung des der belangten Behörde beigegebenen Magistrats darauf nicht unmittelbar zugreifen können und auch sonst keine Kenntnis davon erlangen, sofern der Absender die nach § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen (hier: die Nutzung einer bestimmten Empfänger-E-Mail-Adresse) eingehalten hat und das E-Mail im elektronischen Verfügungsbereich einer anderen Untergliederung dieses Magistrats (hier: in dem im Bereich der Stabstelle Organisationsentwicklung IT eingerichteten Spam-Quarantäne-Order) eingelangt ist.