Dass der Verfahrenserfolg für die Bemessung der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO irrelevant ist, erhellt auch daraus, dass diese Norm eine jährliche Abrechnung unter gleichzeitiger Festlegung einer Ausschlussfrist (bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahr) zur Beantragung der Vergütung vorsieht. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, diesen Abrechnungsmechanismus vorgesehen, gleichzeitig aber ein Abwarten des Verfahrensausgangs zur Beurteilung eines Erfolgszuschlags intendiert zu haben.
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