Im Unterschied zu einem frei gewählten Rechtsanwalt ist ein Verfahrenshelfer zur Übernahme der Vertretung oder Verteidigung gesetzlich verpflichtet. Er hat nur eine sehr beschränkte Möglichkeit, sich von der Heranziehung als Verfahrenshelfer befreien zu lassen (vgl. § 46 Abs. 2 RAO), oder die ihm übertragene Vertretung oder Verteidigung abzulehnen bzw. nicht mehr weiterzuführen (vgl. § 45 Abs. 4 RAO). In diesem Sinne ist es auch seiner Disposition entzogen, die Vertretung in einem Strafverfahren abzulehnen, das einen überdurchschnittlichen Verfahrensaufwand mit sich bringen wird, obwohl die Erfolgsaussichten für den Verfahrensbefohlenen gering sind. Umgekehrt ist es im Hinblick auf die Bestellung der Verfahrenshelfer nach festen Regeln, die eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte gewährleisten sollen (vgl. § 46 Abs. 1 RAO), regelmäßig auch dem Zufall überlassen, wenn der Verfahrenshelfer einen erfolgversprechenden Fall zugewiesen erhält. Der Verfahrenshelfer hat daher, anders als der frei gewählte Rechtsanwalt, keinen Einfluss darauf, welche Klienten er (etwa) in einem Strafverfahren zu verteidigen hat, womit ihm auch die Möglichkeit genommen wird, die Übernahme der Rechtsvertretung bzw. die Vereinbarung des Honorars vom Aufwand seiner Tätigkeit in Verhältnis zu dem voraussichtlich zu erzielenden Erfolg abhängig zu machen.
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