Hat das VwG mit der Kundmachung des Präsidenten des VwG die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Schriftstücken, die außerhalb der Amtsstunden tatsächlich in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, iSd. § 13 Abs. 2 und 5 AVG zum Ausdruck gebracht, so ändert daran nichts, dass in der Kundmachung ausgeführt ist, dass die Empfangsgeräte außerhalb der Amtsstunden nicht bereitgehalten werden, zielt doch § 13 Abs. 2 iVm Abs. 5 AVG unter Berücksichtigung der hiezu vom Gesetzgeber gegebenen Erläuterungen (vgl. das Vorblatt der ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12) darauf ab, den organisationsrechtlichen Beschränkungen auch die verfahrensrechtliche Wirkung (im Sinn der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gilt und damit eine Frist gewahrt ist) zuzumessen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).
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