§ 13 Abs. 5 AVG verpflichtet lediglich dazu, den Inhalt der einschlägigen Regelungen in der darin vorgesehenen Weise öffentlich bekanntzumachen ("kundzumachen"). Diese Bekanntmachung ("Kundmachung") hat ausschließlich den Zweck eine größere Publizität der organisations- bzw. dienstrechtlichen Regelungen über die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit zu erreichen (vgl. das Vorblatt der ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12).
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