Die bei einer Übertretung des § 98 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV 1967 heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 KFG 1967. § 134 Abs. 3a KFG 1967 hingegen legt fest, wie eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit festgestellt werden kann und welcher Ort dabei als Ort der Begehung der Übertretung gelten kann. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs. 3a KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs. 3a KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.
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