Vorbringen, das eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, kann jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 AVG begründen (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/09/0198). Es wäre am Revisionswerber gelegen, die von ihm behauptete falsche Beweiswürdigung der belangten Behörde mittels Beschwerde zu bekämpfen, sodass sich schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.