Rückverweise
Eine Sperrwirkung iSd. Art. 4 Abs. 1 7. ZP MRK ist nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226). Das Bezirksgericht ging nicht von der Erfüllung einer zusätzlichen Qualifikation (§ 81 Abs. 2 StGB) aus, sondern subsumierte das dem Beschuldigten angelastete Verhalten unter § 88 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB; es hielt in der Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung zudem fest, dass aufgrund der Beweisergebnisse von einer Alkoholisierung zur Tatzeit nicht auszugehen sein wird. Diese Beurteilung kann nur als Freispruch vom Aspekt der Alkoholisierung iSd. Art. 4 7. ZP MRK gewertet werden. Da somit das Urteil des Bezirksgerichts (auch) im Hinblick auf die Alkoholisierung Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zukommt, erweist sich die Verfolgung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 als unzulässig.