Rückverweise
Mit § 88b Abs. 2 erster Halbsatz StVO 1960 idF. der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, hat der Gesetzgeber eine Verweisnorm geschaffen, die für sich allein gesehen keine Rechtswirkungen auslöst, sondern nur in Verbindung mit der verwiesenen Verhaltensvorschrift normative Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. In diesem Fall ist die Übertretungsnorm jene, auf die verwiesen wird.