Nach § 3 Abs. 1 Z 2 dritter Fall NÄG 1988 ist eine Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen im Inland bzw. eines Österreichbezuges aufgrund der belegten historischen Genealogie nicht zulässig (vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2020/01/0414).
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