Zwar sind die Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw. dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 nicht als Familienangehörige zu qualifizieren, sondern zählen anders als die Mutter des Zusammenführenden auch (von vornherein) nicht zu dem in Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Geschwister des Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art. 8 MRK geboten wäre. Eine im Lichte von Art. 8 MRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der Geschwister des Zusammenführenden hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags der Mutter des Zusammenführenden nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Mutter zu erfolgen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wäre auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der Geschwister des Zusammenführenden in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 bis 0011).
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