Bei der Fremden handelt es sich (als Mutter des Zusammenführenden) um eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades. Da es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16), ist nach Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG die Familienzusammenführung mit der Fremden zu gestatten (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16). Da die Familienzusammenführung in dieser Konstellation innerstaatlich nach dem NAG 2005 zu erfolgen hat, wäre der Begriff "Familienangehöriger" hinsichtlich der Fremden zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln gewesen.
Rückverweise