Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462).
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