2—VwGH Rechtssatz
18. Dezember 2024
wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103). Nichts Anderes kann für die Effektuierung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung durch Abschiebung in den Herkunftsstaat gelten.…