Rückverweise
Ein gesetzlicher Vertreter gilt nur dann gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005 als ein Familienangehöriger, wenn die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise (gemeint: in das Bundesgebiet) bestanden hat (vgl. in diesem Sinn schon VwGH 9.12.2021, Ro 2021/19/0001).