Einer Amtsrevision kann - trotz einer bereits erfolgten Ausreise der Mitbeteiligten - ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgesprochen werden. Durch die Stattgebung der Revision in Ansehung der (vom VwG ausgesprochenen) ersatzlosen Aufhebung des Einreiseverbots wird nämlich die Sache in das Stadium des Beschwerdeverfahrens zurückversetzt. Bliebe es nun bei der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, so könnte das mit der Rückkehrentscheidung verbundene und ebenso von der erstinstanzlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung umfasste Einreiseverbot (VwGH 25.4.2014, 2013/21/0209) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren nicht vollzogen und folglich einer Einreise bzw. einem Aufenthalt der Mitbeteiligten bis auf Weiteres nicht wirksam begegnet werden.
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