Gemäß § 38a Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG dürfen durch die VwG auch während der aufrechten (Sperr-)Wirkung eines kundgemachten Beschlusses gemäß § 38a Abs. 1 VwGG unter anderem "Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können" (vgl. VwGG: VwGH 26.5.2021, Ra 2021/17/0017). Dies ist für die wegen eingetretener Verjährung gebotene Entscheidung, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, der Fall.
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