Zwar tritt gemäß § 38a Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG mit Ablauf des Tages der Kundmachung eines Beschlusses nach § 38a Abs. 1 VwGG folgende (Sperr-)Wirkung ein: In Rechtssachen, in denen ein VwG die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, darf das VwG nur noch solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Diese Wirkung besteht gemäß § 38a Abs. 4 zweiter Satz VwGG bis zum Ablauf des Tages, an dem die Rechtssätze der Entscheidung des VwGH über die gleichartigen Rechtsfragen kundgemacht wurden. Das VwG war trotz des Beschlusses des VwGH gemäß § 38a Abs. 1 VwGG, der gemäß Abs. 2 legcit. am 30. Juni 2020 kundgemacht worden war, im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens nicht gehindert, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren wegen der gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetretenen Strafbarkeitsverjährung einzustellen. Aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung konnten die Entscheidungen des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren und des VwGH im Revisionsverfahren Ra 2020/17/0013 keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens des VwG mehr nehmen.
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