Rückverweise
Es ist ausschließlich anhand des Urkundeninhaltes zu prüfen, über welchen Gegenstand der Vertrag geschlossen wird. Der Gegenstand des Vertrages laut dem Urkundeninhalt ist auch ausschließlich relevant für die Frage, ob eine Befreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 GebG 1957 zur Anwendung kommt.