Rückverweise
Als Veräußerungserlös sind alle wirtschaftlichen Vorteile zu zählen, die der Veräußerer erhält. Dazu zählt - wenn auch kein Betrieb, sondern lediglich Vermögensverwaltung vorliegt - neben dem vereinbarten Abtretungspreis insbesondere auch der Wert der vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten. (hier: Veräußerung von Anteilen an einer KG)