Wertpapiere gehören etwa dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von Pensionsrückstellungen (vgl. aber § 14 Abs. 11 EStG 1988) dienen oder in Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988) angeschafft wurden. Wertpapiere, die nicht aus Betriebsmitteln angeschafft wurden und nicht unmittelbar für Zwecke des Betriebes eingesetzt werden, zählen hingegen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Wertpapiere, die nur eine ansonsten gegebene Unterkapitalisierung ausgleichen sollen (vgl. dazu VwGH 27.1.1998, 93/14/0166) oder die bloß dem Abdecken von Verlusten dienen (vgl. dazu VwGH 17.4.1974, 0732/72), gehören nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Auch der Umstand, dass die Wertpapiere zur Besicherung einer Verbindlichkeit dienten, die zum (negativen) Betriebsvermögen zählt, bewirkt nicht, dass diese Wertpapiere dadurch zu notwendigem Betriebsvermögen würden (vgl. VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; 10.4.1997, 94/15/0211).
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