Rückverweise
Den kanalgebührenrechtlichen Bestimmungen kommt hinsichtlich der für die Bemessungsgrundlage bedeutsamen Geschoßzahl ein vereinfachender, einer Pauschalierung mit all ihren Vorteilen, aber auch Nachteilen für den Abgabepflichtigen entsprechender Charakter zu. Sie schließen daher die Berücksichtigung des genauen Flächenmaßes von Teilen eines einheitlichen Gebäudes aus (vgl. VwGH 27.5.1983, 81/17/0208).