Es ist - bei Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes - für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nach § 3 NÖ KanalG 1977 ohne Bedeutung, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil der verbauten Fläche des Gebäudes ausmacht (vgl. VwGH 9.5.2012, 2011/17/0284, mwN).
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