Es ist nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht (vgl. BFH 27.9.2007, III R 28/05, zur ähnlichen Rechtslage). Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen. (hier: In der Entfernung von 150 km zwischen dem Wohnort des Kindes und dem des Elternteils ist keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen.)
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