Rückverweise
Ein Anspruch auf Versorgungsgenuss der überlebenden Ehefrau ist gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 danach zu beurteilent, ob am Sterbetag ihres früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch der überlebenden Ehefrau auf Grund des Scheidungsvergleiches bestand oder nicht.