Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden (vgl. VwGH 26.1.2022, Ra 2021/02/0141; 24.1.2022, Ra 2021/02/0192). Diese Rechtsprechung ist zufolge § 34 Abs. 4 VwGG auch auf Mängelbehebungsaufträge betreffend Wiederaufnahmeanträge anzuwenden. Dem innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellten Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht stattgegeben, weil keine erheblichen Gründe vorgelegen sind, die die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert haben. Im Hinblick darauf gelten die Mängel des Wiederaufnahmeantrags nicht als rechtzeitig behoben, weshalb das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen war.
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